Mit den ersten frühlingshaften Temperaturen hört man die Gartengeräte wieder im ganzen Ort – aus gutem Grund: Man möchte sein Grundstück in Schuss bringen und dann auch halten.
Hierzu ist auch an die Pflichten eines jeden Grundstückseigentümers oder einer jeden Grundstückseigentümerin zu erinnern:

Warum es manchmal etwas länger bis zur Reinigung dauert?
Jede/e Eigentümer/in hat die Pflicht die Straße zu reinigen. Sollte jetzt jemand aus Gründen nicht die Straße reinigen, kann dies zu einem Busgeld von bis zu 500€ gemäß Straßenreinigungssatzung führen. Ebenso kann es letztendlich zu einer Reinigung durch die Ortsgemeinde kommen – die Rechnung erhält dann der/die Grundstückseigentümer/in. Das formelle erfolgt hierbei durch die Verbandsgemeindeverwaltung.
Zunächst versucht die Ortsgemeinde per Gespräch und/oder einem inoffiziellen Schreiben eine Besserung zu erreichen. Ist dies ohne Erfolg, wird die Verbandsgemeindeverwaltung mit ins Boot geholt, sodass eine offizielle Aufforderung zur Straßenreinigung erfolgt. Bis zum Bußgeld erfolgen mehrere Aufforderungen, die durch das Ordnungsamt kontrolliert werden. Ist dann auch bereits ein Bußgeld erfolgt – erst dann und mit der „Freigabe“ durch die Verbandsgemeindeverwaltung – kann die Ortsgemeinde die Reinigung auf Kosten des Verursachers durchführen.
Aufgrund des rechtssicheren Ablaufs, dauert dieser Prozess leider etwas bis man aktiv werden darf.
Über die Straßenreinigungssatzung hinaus

- Bäume, Hecken, Sträucher oder sonstige Pflanzen dürfen nicht den öffentlichen Verkehr beeinträchtigen. Hierzu gehören auch Gehwege. Somit sollten beispielsweise keine Äste in die Straße reinragen (auf die LKW-Höhe ist zu achten!) oder Hecken den Gehweg verschmälern.
- Die Gemeindegräben sind freizuhalten, sodass diese jederzeit begangen werden können. Somit sind Bäume und Hecken zurückzuschneiden, sobald diese in den Gemeindegraben hineinragen. Der Gemeindegraben selbst ist dann von der Ortsgemeinde freizuhalten. Ein freiwilliges Freihalten bzw. Freischneiden der Gemeindegräben durch die jeweiligen Anwohner wäre wünschenswert, ist aber selbstverständlich kein muss. Ausnahmen bilden hier schriftliche Vereinbarungen. Sollte sich jemand unsicher sein, ob ein Gemeindegraben an seinem Grundstück vorbeiführt, kann sich gerne beim Ortsbürgermeister melden.
- In der Rhein-Zeitung vom 23.08.2023 gab es den Artikel „Grundstück als Lagerfläche – Grenzen des Erlaubten“. Dieser beschäftige sich damit, was auf dem eigenen Grundstück erlaubt ist und was nicht. Grundsätzlich kann jeder auf seinem Grundstück machen, was er will. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass jede Person unterschiedliche Ansichten darüber haben kann, was ordentlich oder unordentlich und was noch nutzbar oder bereits Müll ist. Dementsprechend kann man hier nur daran appellieren hier maßvoll zu agieren, sodass sich jeder in Weinähr wohlfühlen kann. Im Zweifel versucht respektvoll miteinander zu sprechen und nehmt Rücksicht aufeinander.
Nichtsdestotrotz gibt es aber auch gesetzliche Grenzen bei der Lagerung auf dem eigenen Grundstück: Sobald es Risiken für Menschen und Umwelt gibt, bewegen wir uns im Unerlaubten, was mitunter ein sehr hohes Bußgeld nach sich ziehen kann.
Letztendlich dient die Straßenreinigungssatzung dafür, dass Weinähr wohnlich, schön und sicher bleibt. Das gelingt allerdings nur zusammen und nur wenn jeder – sprich wörtlich – vor seiner eigenen Haustür kehrt.
Diese Punkte – mit zusätzlichen Beispielen – können auch jederzeit unter Straßenreinigung eingesehen werden.
Florian Schliemann, Ortsbürgermeister



