Appell: Hundekot dort wo er nicht stört & Hundekotbeutel gehören in die Mülltonne

Alle Jahre wieder muss leider an das Thema Hundekot und Hundekotbeutel erinnert werden!

Es gibt Stellen, wo Hundekot überhaupt kein Problem ist, z.B. Gebüsch, dort wo niemand normalerweise lang läuft und vor allem wo NICHT gemäht wird!
Die Hundekotbeutel lösen sich NICHT von alleine auf! Die Hundekotbeutel gehören in den Mülleimer (öffentliche Mülleimer oder in die eigene Mülltonne – NICHT in Fremde-Mülltonnen)!

Es ist äußerst unschön für den Gemeindearbeiter, die Rentnerband oder freiwillige Helfer, die im Ort oder am Bachweg mähen und ihnen dann sprichwörtlich die Scheiße um die Ohren fliegen!

Mein Appell an alle:
Achtet darauf, dass jeder sich daran hält. Sprecht die Leute – nett und freundlich – direkt an, wenn ihr seht, dass etwas an falscher Stelle liegen bleibt. Weißt darauf hin, dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt.
Im letzten Schritt hilft dann leider nur der Schritt der Anzeige.

Nachfolgend nochmal die offiziellen Rechtsaspekte:

  • Im Bereich der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau gilt eine Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen vom 26.09.2019 (diese kann auf der Webseite der VG BEN nachgelesen werden).
  • § 2 Abs. 3 dieser Gefahrenabwehrverordnung: Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass die Tiere öffentliche Anlagen und Gehflächen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigenHundehalter und Hundeführer sind nebeneinander und in gleicher Weise zur unverzüglichen Beseitigung eingetretener Verunreinigungen verpflichtet (Auszug).
  • Nach § 2 Abs. 2 dürfen Hunde auf öffentlichen Straßen innerhalb der bebauten Ortslage nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen (wie z.B. der Bachweg) sind die Hunde umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbarwerden. Ausgenommen hiervon sind Blindenhunde, sofern sie als solche gekennzeichnet werden.
  • Nach §2 Abs. 3 in öffentlichen Anlagen (wie z.B. dem Dorfplatz oder den Spielplätzen mit Bolzplatz) dürfen Hunde nicht ohne geeigneten Führer ausgeführt oder ohne Leine laufen gelassen werden. Auf Kinderspielplätzen sind Hunde gänzlich untersagt.
  • Zuwiderhandlungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Gefahrenabwehrverordnung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (max. 5000 €).

Florian Schliemann,
Ortsbürgermeister Weinähr