Straßenreinigung

Diese Seite stellt einen Bürgerservice dar, indem die Straßenreinigungssatzung der Ortsgemeinde Weinähr vom 11.03.2025 hier mit Beispielen zur Vereinfachung zusammengefasst ist. Die Straßenreinigungssatzung betrifft mindestens jeden Grundstückeigentümers in Weinähr und soll das schnelle und einfache Nachlesen der Straßenreinigungspflichten ermöglichen.

Letztendlich dient die Straßenreinigungssatzung dafür, dass Weinähr wohnlich, schön und sicher bleibt. Das gelingt allerdings nur zusammen und nur wenn jeder – sprich wörtlich – vor seiner eigenen Haustür kehrt.

Diese Zusammenfassung ergänzt und ersetzt nicht die Straßenreinigungssatzung.

🧹 Straßenreinigung in Weinähr – Kurz gefasst mit Beispielen

📌 Wer muss reinigen?

👉 Grundstückseigentümer*innen oder Nutzungsberechtigte (z. B. Mieter mit vertraglicher Pflicht) von Grundstücken, die an eine öffentliche Straße angrenzen oder über sie erschlossen sind.

Beispiele:

  • Herr Leopold* wohnt in der Gartenstraße und hat einen kleinen Vorgarten mit Gehweg davor – er muss diesen Bereich regelmäßig reinigen.
  • Die Eigentümerin eines leerstehenden Hauses in der Hauptstraße ist ebenfalls verantwortlich, auch wenn das Haus aktuell nicht bewohnt ist.
  • Frau Fritz wohnt in Hinterwiesen. Das Grundstück grenzt direkt an den Rother Weg. Auch zum Rother Weg hin muss die Straßenreinigung erfolgen.

🛤️ Gegenstand der Straßenreinigung

👉 Die Reinigungspflicht bezieht sich auf öffentliche Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage, insbesondere Fahrbahnen, Gehwege und das begleitende Straßen-Grün.

Sie umfasst jeweils den Bereich bis zur Straßenmitte, sofern nicht anders geregelt – auch bei Hinterliegergrundstücken oder komplizierten Grundstücksformen.

Beispiele:

  • Herr Neumann* besitzt ein Eckgrundstück an einer Einmündung – er ist verpflichtet, beide angrenzenden Straßenabschnitte bis zur jeweiligen Straßenmitte zu reinigen.
  • Familie Berger* wohnt im Hinterhaus und nutzt einen Zugang über ein anderes Grundstück zur Straße – sie sind trotzdem für den Bereich an der Straße mitverantwortlich, obwohl ihr Grundstück nicht direkt angrenzt.

🛣️ Was gehört zur Reinigungspflicht?

👉 Reinigung umfasst:

  • Entfernen von Laub, Papier, Unrat, Gras, Unkraut
  • Schnee- und Eisbeseitigung
  • Streuen bei Glätte (Gehwege und besonders gefährliche Fahrbahnstellen)
  • Gullys und Abläufe sauber halten

Beispiele:

  • Nach dem Wind am Vortag liegen Kastanien und Zweige vom großen Baum auf dem Gehweg vor dem Haus von Herrn Simon* – diese müssen entfernt werden.
  • Herr Becker* stellt fest, dass der Gully in der Bergstraße vor seinem Haus verstopft ist – er entfernt das Laub, damit Regenwasser wieder abfließen kann.

🧽 Wie oft reinigen?

👉 Einmal wöchentlich, bei besonderem Anlass oder starker Verschmutzung auch öfter.

Beispiele:

  • Familie Jung* kehrt samstags regelmäßig den Gehweg in der Bornstraße – nach dem Dorffest macht sie am Montag eine zusätzliche Reinigung.
  • Nach starkem Regen wurde Schlamm vom Hang auf die Straße gespült – Herr Keller* beseitigt diesen zeitnah.

❄️ Was gilt im Winter?

👉 Schnee und Glätte müssen zeitnah nach dem Schnellfall oder der Glätteentstehung beseitigt werden. Gehwege sind freizuhalten. Straßen ohne Gehwege sind mindestens 1,5 m breit freizuhalten. Besonders gefährliche Fahrbahnstellen sind zu streuen

Beispiele:

  • Am frühen Montagmorgen liegt Schnee – Frau Stein* in der „Hauptstraße“ räumt den Gehweg bis spätestens 7 Uhr frei.
  • Am Sonntagmorgen fällt Schnee – Familie Krämer* sorgt ab 9 Uhr dafür, dass der Fußweg entlang ihres Hauses geräumt ist, sobald es nicht mehr schneit.

🌨️ Wie wird bei Glätte gestreut?

👉 Nur mit Sand, Asche, Granulat oder Sägemehl. Salz nur bei extremer Glätte oder an besonderen Stellen wie Treppen.

Beispiele:

  • Bei Glatteis streut Frau Neumann Sand auf dem Gehweg vor ihrem Haus.
  • An ihrer steilen Grundstückszufahrt nutzt sie etwas Salz, weil die Gefahr des Ausrutschens besonders hoch ist.

📋 Welche Straßen müssen gereinigt werden?

👉 Das Straßenverzeichnis zeigt, welche Straßen und Wegabschnitte durch die Anlieger gereinigt werden müssen.

Straßenverzeichnis
StraßeVerantwortlichkeit & Verantwortungsbereich
Am Sonnenhangkomplett durch alle Anlieger und durch Anlieger Hammerweg 2 und durch die Ortsgemeinde Bereich Friehof und Parkplatz Friedhof
Auf´m Ackerkomplett durch alle Anlieger und durch Anlieger Hauptsstraße 1, 3 und 5
An der Pulvermühlekomplett durch Anlieger
Bornstraße K 5komplett durch alle Anlieger und durch Anlieger Hauptstraße 29, aber nur jeweils die Gehwege
Bergstraßekomplett durch alle Anlieger und durch Anlieger Hauptstraße 51 A
Zufahrt zur Brücke und Brücke über den Gelbachkomplett durch alle Anlieger Pulvermühle und Eigentümer der Straße und der Brücke da PRIVAT
Brücke über den Gelbach nach Obernhofkomplett durch Eigentümer je 50 % durch die Ortsgemeinde Weinähr und Obernhof
Gartenstraßekomplett durch alle Anlieger und durch Anlieger Hauptstraße 55
Hammerwegkomplett durch alle Anlieger und durch Anlieger Hauptstr. 71, Gartenstr. 17,  Bornstr. 16, Bergstr. 1 und durch die Ortsgemeinde im Bereich Parkplatz / Spielplatz / Friedhof
Haupstraße L325komplett durch alle Anlieger und Anlieger Gartenstr. 1, Kellereist. 1 und 2, Hinterwiesen 1 und 2, Auf’m Acker 6, aber nur jeweils die Gehwege
Hinterwiesenkomplett durch alle Anlieger und Anlieger Auf’m Acker 6 und 11 und Hauptstraße 9

⚠️ Was passiert bei Verstößen?

👉 Wer nicht reinigt, riskiert eine Geldbuße bis zu 500 €.

Beispiele:

  • Ein Anlieger lässt sein Unkraut unermüdlich wachsen – nach Hinweis durch das Ordnungsamt erfolgt eine Verwarnung.
  • Schnee wird auf die Straße geschoben und blockiert den Verkehr – das kann zu einem Bußgeld führen.

* Alle Namen sind fiktiv.


Über die Straßenreinigungssatzung hinaus

  • Bäume, Hecken, Sträucher oder sonstige Pflanzen dürfen nicht den öffentlichen Verkehr beeinträchtigen. Hierzu gehören auch Gehwege. Somit sollten beispielsweise keine Äste in die Straße reinragen (auf die LKW-Höhe ist zu achten!) oder Hecken den Gehweg verschmälern.
  • Die Gemeindegräben sind freizuhalten, sodass diese jederzeit begangen werden können. Somit sind Bäume und Hecken zurückzuschneiden, sobald diese in den Gemeindegraben hineinragen. Der Gemeindegraben selbst ist dann von der Ortsgemeinde freizuhalten. Ein freiwilliges Freihalten bzw. Freischneiden der Gemeindegräben durch die jeweiligen Anwohner wäre wünschenswert, ist aber selbstverständlich kein muss. Ausnahmen bilden hier schriftliche Vereinbarungen. Sollte sich jemand unsicher sein, ob ein Gemeindegraben an seinem Grundstück vorbeiführt, kann sich gerne beim Ortsbürgermeister melden.
  • In der Rhein-Zeitung vom 23.08.2023 gab es den Artikel „Grundstück als Lagerfläche – Grenzen des Erlaubten“. Dieser beschäftige sich damit, was auf dem eigenen Grundstück erlaubt ist und was nicht. Grundsätzlich kann jeder auf seinem Grundstück machen, was er will. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass jede Person unterschiedliche Ansichten darüber haben kann, was ordentlich oder unordentlich und was noch nutzbar oder bereits Müll ist. Dementsprechend kann man hier nur daran appellieren hier maßvoll zu agieren, sodass sich jeder in Weinähr wohlfühlen kann. Im Zweifel versucht respektvoll miteinander zu sprechen und nehmt Rücksicht aufeinander.
    Nichtsdestotrotz gibt es aber auch gesetzliche Grenzen bei der Lagerung auf dem eigenen Grundstück: Sobald es Risiken für Menschen und Umwelt gibt, bewegen wir uns im Unerlaubten, was mitunter ein sehr hohes Bußgeld nach sich ziehen kann.